Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich selber vor einer Strafverfolgung und Administrativmassnahmen zu schützen, und dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von einer - 18 - falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).