Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als dass die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden aufgrund der falschen Anschuldigung Untersuchungshandlungen gegen J. vornahm. So wurde insbesondere am 17. Dezember 2018 eine Einvernahme des (zu diesem Zeitpunkt beschuldigten) J. durchgeführt (UA act. 687 ff.). Was die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von J. betrifft, so hat dieser zwar eingewilligt, dies jedoch nur unter Ausnutzung seiner Suchterkrankung.