richtige Strafe empfand und ihn auch die Untersuchungshaft nicht beeindruckte, ist auszuschliessen, dass eine Geldstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf ihn hätte. Entsprechend ist auch für sämtliche Delikte, die wahlweise mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden könnten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Damit liegen gleichartige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 7.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: