Ab Februar 2019 steigerte er seine deliktische Tätigkeit sogar, indem er auf Einbrüche in Telekomgeschäfte umschwenkte, die einen höheren Deliktserlös versprachen. In Anbetracht der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber freiheitsentziehenden Sanktionen und gegen ihn laufende Strafverfahren ist davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Nachdem der Beschuldigte den Freiheitsentzug als Jugendlicher nicht als - 17 -