Während die Bedeutung der Vorstrafen relativiert wird durch den Umstand, dass diese im Jugendalter begangen wurden und teilweise weit zurückliegen, fällt besonders negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte auch durch ein laufendes Strafverfahren und durch die Inhaftierungen vom 14. Juni 2018 bis 31. Juli 2018, vom 27. bis 28. März 2019 und vom 25. Juli 2019 nicht von weiteren Straftaten abschrecken liess. Vielmehr setzte er seine deliktische Tätigkeit ohne Rücksicht auf das gegen ihn laufende Strafverfahren schon kurze Zeit nach den Inhaftierungen fort.