Die nicht eintragungspflichtigen Vorstrafen liegen zudem weit zurück, weshalb ihnen bei der Strafzumessung nur noch geringfügige Bedeutung zukommt. Die Vorstrafen zeigen im Gesamtbild gleichwohl, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er zeigte sich bis anhin gänzlich unbeeindruckt von den Sanktionen, die gegen ihn ausgesprochen wurden, obwohl dazu auch unbedingte und teilbedingte Freiheitsentzüge nach Jugendstrafrecht gehörten. Der Beschuldigte hat diese Vorstrafen selber so kommentiert, dass es sich um keine richtigen Strafen gehandelt habe und er daraus nichts gelernt habe (GA act. 136).