Es handelt sich um einen Strafbefehl vom 1. November 2012 wegen Diebstahls, der mit einer persönlichen Leistung von 2 Tagen sanktioniert wurde (Mika-Akten, UA act. 1086/1 f.) sowie um einen Strafbefehl vom 7. Mai 2014 wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mit dem der Beschuldigte zu einer persönlichen Leistung von 3 Tagen verurteilt wurde (Mika-Akten, UA act. 1086/9 f.). Den Vorstrafen ist gemeinsam, dass sie im Jugendalter begangen wurden, was ihre Bedeutung relativiert. Die nicht eintragungspflichtigen Vorstrafen liegen zudem weit zurück, weshalb ihnen bei der Strafzumessung nur noch geringfügige Bedeutung zukommt.