Am 5. März 2018 bestrafte ihn dieselbe Behörde wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einem Freiheitsentzug von 10 Tagen. Zu diesen eintragungspflichtigen Jugendstrafen kommen weitere, nicht eintragungspflichtige Jugendstrafen hinzu, die weniger als 10 Jahre zurückliegen und deshalb bei der Strafzumessung ebenfalls noch berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4). Es handelt sich um einen Strafbefehl vom 1. November 2012 wegen Diebstahls, der mit einer persönlichen Leistung von 2 Tagen sanktioniert wurde (Mika-Akten, UA act.