üblichen Marktpreis einer Entlöhnung von rund Fr. 800.00 entspricht. Gegen J. bestand zudem bis zur Abgabe des falschen Geständnisses keinerlei Tatverdacht. Dass es den Beteiligten tatsächlich nicht gelang, die Behörden in die Irre zu führen, ist nicht entscheidend (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 5 zu Art. 304 StGB mit Hinweis). Entsprechend hat sich J. der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat J. zu diesem Delikt vorsätzlich verleitet, womit er sich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht hat.