Vorliegend wusste J., dass der Beschuldigte das falsche Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verwenden will, um einen allfälligen Tatverdacht von sich selber auf J. zu lenken. Dieser konnte auch nicht daran zweifeln, dass der Beschuldigte dieses Dokument für den behördlichen Gebrauch verwenden wird, hätte ihm der Beschuldigte doch sonst nicht 8 Gramm Kokain geschenkt, was zum - 15 -