Gegen Abgabe von 8 Gramm Kokain verfasste dieser das falsche schriftliche Geständnis, das C. abfotografierte (UA act. 678 f.). Das entsprechende Foto legte der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden vor, um den gegen ihn gerichteten Tatverdacht zu entkräften (UA act. 674). J. wusste, wofür das falsche Geständnis bestimmt war und dass der Beschuldigte dieses gegenüber den Behörden verwenden wollte. Der Beschuldigte und C. hätten ihm erzählt, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens auf einer 80er-Strecke mit 100 km/h geblitzt worden sei.