6.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Anschlussberufung geltend, das schriftliche Geständnis von J. sei den Behörden durch den Beschuldigten auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht worden. Es spiele keine Rolle, dass J. sein Geständnis nicht selber eingereicht habe, zumal diesem von Anfang an klar gewesen sei, wozu das falsche Geständnis dienen sollte (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 4.). - 14 -