6. 6.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten ferner vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Anklageziffer 5 frei. Sie begründete dies damit, J. habe sein Geständnis nicht bei den Behörden eingereicht. Damit fehle es an der Strafbarkeit der Haupttat, weshalb der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Anstiftung freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2).