5142, Frage 66). Der Umstand, dass beim Einbruch vom 16. Juni 2019 derselbe Vorschlagshammer verwendet wurde wie beim Einbruch vom 31. Juli 2019, lässt ebenfalls nicht klar auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten schliessen, scheint doch A. jeweils diesen Vorschlagshammer besorgt zu haben. Es gibt hier auch keine sonstigen Begleitumstände, die eine Beteiligung des Beschuldigten erhärten würden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt zu Recht «in dubio pro reo» freigesprochen.