Unter diesen Umständen kann allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise auch an Einbrüchen in Telekomgeschäfte beteiligt war, nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er auch am Einbruch vom 16. Juni 2019 beteiligt war. Das gilt auch deswegen, weil in der Anklage zahlreiche Delikte beschrieben werden, an denen der Beschuldigte und A. nicht zusammen, sondern mit jeweils unterschiedlichen Drittpersonen beteiligt waren. Die Zusammensetzung der Täterschaft hing offenbar im Einzelfall auch von der Verfügbarkeit der Personen ab (vgl. UA act. 5142, Frage 66).