AG vom 16. Juni 2019 denselben Vorschlagshammer, den sie beim Einbruch in den Shop der AB. AG vom 31. Juli 2019 in Wohlen verwendet hat und der angeblich der Mutter von A. gehört (vgl. UA act. 5055, 5105, 5422 f.). Selbst nach Darstellung der Staatsanwaltschaft ist jedoch bei den verschiedenen Einbrüchen in Telekomgeschäfte von einer teilweise unterschiedlichen Zusammensetzung der Täterschaft auszugehen. Unter diesen Umständen kann allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise auch an Einbrüchen in Telekomgeschäfte beteiligt war, nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er auch am Einbruch vom 16. Juni 2019 beteiligt war.