5.3. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehen auch in diesem Fall bei einer wertenden Betrachtung keine unüberwindlichen Zweifel an der Tatbegehung des Beschuldigten. A. habe das Delikt zugegeben; der Deliktsort, die Zeit der Tatbegehung und das Tatvorgehen würden genau in das Beuteschema des Beschuldigten passen. Hinzu komme, dass genau dieses Geschäft am 14. April 2019 nach dem gleichen modus operandi mit grossem Deliktserfolg durch den Beschuldigten und seine Komplizen bereits einmal heimgesucht worden sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. B./3.).