5.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls frei, ebenso von den mit diesem Einbruch zusammenhängenden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.21) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3). Sie erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. A. habe die Tat zwar gestanden, jedoch keine Namen von allfälligen Mitbeteiligten genannt. Folglich sei der Beschuldigte freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.22).