act. 4684 ff, 5041 ff.). Aufgrund der Mehrzahl von Indizien, die auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten beim Einbruch vom 21. Mai 2019 in den Shop der F. AG in R. hinweisen, bestehen für das Obergericht insgesamt keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Einbruch in das Verkaufsgeschäft der F. AG in R. ebenfalls beteiligt war. 4.5. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn auch zurecht unbestritten geblieben. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen - 12 -