Zusammenfassend steht fest, dass mindestens drei Täter am Einbruch in den Shop der F. AG in R. beteiligt waren. Der Beschuldigte hatte in der Tatnacht wiederholten SMS-Kontakt zu A., der unbestrittenermassen an diesem Einbruch beteiligt war. Einige Wochen nach der Tat fuhr der Beschuldigte zudem mit A. und D. (und I.) in einem Fahrzeug, wobei sie Ausrüstung mit sich führten, die beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. benutzt worden war. Beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. vom 21. Mai 2019 trug zudem ein Täter den Overall, den der Beschuldigte am 2. Juni 2019 bei einem Einbruch in einen Shop der AB. AG in R. trug (vgl. UA act. 4727 f., 4763 f., 4856, 4884).