paar blaue Handschuhe und der Overall (UA act. 5190 f., 5206) entsprachen der Ausrüstung, welche die Täterschaft im Rahmen des Einbruchs vom 21. Mai 2019 in R. auf sich hatte (UA act. 4667 ff., 4758 ff., 4202). Es ist davon auszugehen, dass die angehaltenen Personen in dieser Zusammensetzung in der Nacht vom 25. Juli 2019 einen Einbruch verüben wollten, wäre doch sonst nicht damit zu rechnen, dass sie auf nächtlichen Autofahrten Einbruchutensilien mit sich führen.