In der Nacht vom 25. Juli 2019 (01.45 Uhr) wurden der Beschuldigte, A., D. und I. sodann von der Polizei angehalten. Im Fahrzeug des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens befand sich ein Rucksack, den D. zwischen seinen Beinen hielt (UA act. 3786). Darin hatte es Einbruchwerkzeug (Schraubenzieher, Nothammer und Brecheisen), zwei Paar Arbeitshandschuhe, drei Sturmhauben und diverse schwarze Kleidungsstücke (darunter ein Overall mit Kapuze) (UA act. 5185 ff.). Ein - 11 -