AG in R., an dem der Beschuldigte anerkanntermassen beteiligt war, entspricht zudem vom Tatvorgehen her dem Einbruch vom 21. Mai 2019. In beiden Fällen hat die Täterschaft ein Fahrzeug dazu verwendet, um die Schaufensterscheibe eines Telekomgeschäfts zu bersten und so in das Objekt einzudringen (vgl. UA act. 4838 ff.).