Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fotoaufnahmen vom Tatort lediglich zwei Personen zeigen (UA act. 4667 ff.). Es ist ohne weiteres denkbar und entspricht auch dem Vorgehen der Bande bei anderen Einbrüchen, dass eine Person Schmiere stand und sich deshalb ausserhalb des Erfassungsbereichs der Kamera befand. Namentlich stand auch beim Einbruch in den Shop der AB. AG in Wohlen, den der Beschuldigte zusammen mit A. und D. am 31. Juli 2019 unbestrittenermassen verübt hat, eine Person (D.) Schmiere (UA act. 5081 f.; 5136).