4.4. Auch in diesem Fall steht fest, dass A. am Einbruch in den Shop der F. AG beteiligt war. A. hat diese Tat gestanden (UA act. 4679; 5422; GA act. 139). Ausserdem gab es am Schaufenster eine DNA-Spur, die seine Täterschaft belegt (UA act. 4742, 4754). Auf die Frage, wie viele Personen an diesem Einbruch beteiligt gewesen seien, führte A. vor Vorinstanz aus, «zwei, oder zu dritt mit mir» (GA act. 140). Er sprach in der Folge auch von mehreren Mittätern («ich […] wusste, dass einige einbrechen wollten»; «sie sind schon dagestanden, haben mich abgeholt» (GA act. 140), ohne deren Identität offenzulegen.