Nach wertender Betrachtung bestünden keine unüberwindbaren Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten. Es rechtfertige sich vielmehr ein Schuldspruch, zumal A. den Diebstahl zugegeben habe und der Deliktsort sowie das Tatvorgehen genau in das Beuteschema des Beschuldigten passen würden (Anschlussberufungsbegründung Ziff. B./2.).