4.3. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich ins Feld, in einem Motorfahrzeug, in dem A., D. und der Beschuldigte gesessen hätten, seien Gegenstände und Kleidungsstücke gefunden worden, die beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. vom 21. Mai 2019 verwendet worden seien. Ausserdem habe sich der Beschuldigte gemäss den Randdaten seines Mobiltelefons eine Stunde vor Tatbeginn in unmittelbarer Nähe vom Tatort aufgehalten. Nach wertender Betrachtung bestünden keine unüberwindbaren Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten.