Die Vorinstanz erwog, A. habe diesen Einbruch zwar zugegeben, der Beschuldigte bestreite jedoch eine Tatbeteiligung. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt gewesen sei, die Hinweise würden jedoch nicht klar und ausschliesslich genug auf den Beschuldigten als Mittäter hinweisen. Der im Rahmen einer Verkehrskontrolle von A., D. und dem Beschuldigten sichergestellte Overall, der bei der Deliktsbegehung mutmasslich getragen wurde, lasse sich keiner Person eindeutig zuordnen. Die Videoaufnahmen von der Tat würden nur zwei Täter zeigen und D. komme als Mittäter von A. ebenfalls in Frage. Nachdem der Beschuldigte in R. wohne, würden die Randdaten seines