Anschliessend hätten sie den Laden betreten und diesen durchsucht, wobei sie mit dem Geissfuss drei Schubladen aufgebrochen hätten. Da sie keine Elektronikartikel hätten vorfinden können, hätten sie das Verkaufsgeschäft wieder verlassen, ohne Deliktsgut zu entwenden. -9- 4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.20) frei, ebenso von den mit diesem Einbruch zusammenhängenden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.19), des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3) und der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 6.1).