Es gäbe keinen Grund, dem Beschuldigten eine Entlastung zuzusichern, wenn dieser gar nicht am Delikt beteiligt gewesen wäre. Die Formulierung, wonach er «versuche», den Beschuldigten zu entlasten, ist ausserdem so zu deuten, dass A. zu Gunsten des Beschuldigten falsch aussagen will, sofern und soweit dieses Unterfangen nicht durch hieb- und stichfeste Beweise der Strafverfolgungsbehörde vereitelt wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Indizien verbleiben keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdelikt ebenfalls beteiligt war.