Ein weiteres Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten, bildet das vom Gefängnis abgefangene Schreiben von A. vom 3. Juli 2020 an den Beschuldigten, worin er unter anderem festhielt, er müsse ihn beim Einbruch beim Imbiss und neben dem Solarium «entlasten». Betreffend AB. in «Spreiti» und Wohlen, F. [gemeint ist wohl der Shop der F. AG in R.] sowie «nh» [gemeint ist wohl der Shop der AL. GmbH in «Neuenhof»], sei ausser bei «nh» alles klar. Dort versuche er, ihn zu entlasten, aber er glaube nicht, dass dies klappe (GA act. 18). Es gäbe keinen Grund, dem Beschuldigten eine Entlastung zuzusichern, wenn dieser gar nicht am Delikt beteiligt gewesen wäre.