Entgegen der Annahme der Verteidigung kann aufgrund des Umstands, dass A. den Ablauf des Einbruchdiebstahls vom 14. April 2019 vergleichsweise detailliert beschreiben konnte, nicht auf eine Alleintäterschaft geschlossen werden. Eine derartige Schilderung wäre A. auch dann möglich gewesen, wenn der Einbruch mittäterschaftlich verübt worden wäre. Es erfordert keine besondere intellektuelle Leistung, Mittäter bei einer solchen Schilderung auszuklammern und deren Tatbeiträge sich selber zuzuschreiben. Entsprechend wären bei einer Falschaussage auch keine Qualitätseinbussen zu erwarten.