4445 ff.). Auf der anderen Seite hat auch der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens mehrfach versucht, Mittäter zu entlasten, indem er beispielsweise bezüglich des Einbruchs in ein Verkaufsgeschäft der AM. AG in R. vom 7. Oktober 2017 angab, alleine gehandelt zu haben, obwohl zwei Augenzeugen zwei Personen am Tatort feststellen konnten (vgl. UA act. 2111 f., 2133). Entgegen der Annahme der Verteidigung kann aufgrund des Umstands, dass A. den Ablauf des Einbruchdiebstahls vom 14. April 2019 vergleichsweise detailliert beschreiben konnte, nicht auf eine Alleintäterschaft geschlossen werden.