Auf die Angabe von A., wonach er diesen Einbruch allein verübt habe, kann nicht abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass die einzelnen Mitglieder der Bande im Laufe des Strafverfahrens wiederholt versucht haben, sich durch ihre Aussagen oder durch eine Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht gegenseitig zu decken (vgl. etwa die Aussagen A., GA act. 140; Aussagen C., GA act. 150 f.; Aussagen G., GA act.