Abend zu dritt in diesem Hotelzimmer gewesen (UA act. 4630), was nachweislich nicht stimmen kann, ist doch A. in dieser Nacht unbestrittenermassen in den Shop der AB. AG eingebrochen. Im Übrigen ergeben auch die Aussagen von A. vor Vorinstanz keinen Sinn, wenn er angibt, er habe nach dem Einbruch zuerst zu seiner Freundin gewollt, habe sich dann aber, weil die Freundin schon geschlafen habe, mit dem Beschuldigten getroffen. Weil D. in der Folge viel getrunken habe, hätten sie im Hotel übernachtet (GA act. 139). Gegen diese Sachdarstellung spricht schon der Umstand, dass A. bereits vor dem Einbruch Fotoaufnahmen vom fraglichen Hotelzimmer gemacht hat.