Unglaubhaft erscheinen aber auch die Aussagen des Beschuldigten und von D., wonach sie gar nichts zu dieser Tat sagen könnten (UA act. 4569, 4626, 4631), nachdem feststeht, dass sie noch in der gleichen Nacht mit ihrem Kollegen A. zusammen waren, der an diesem Einbruch unbestrittenermassen beteiligt war. D. hat zudem bestritten, im betreffenden Hotelzimmer gewesen zu sein (UA act. 4627), obwohl mit den Fotos das Gegenteil belegt ist. Später behauptete er, sie seien den ganzen -7-