Es erscheint ausserdem nicht glaubhaft, dass A. diesen Einbruch alleine verübt haben will (vgl. GA act. 139), ist doch die Bande bei den anderen Einbrüchen in Verkaufsgeschäfte durchweg arbeitsteilig vorgegangen. Das gemeinsame Vorgehen dürfte eine gezielte Massnahme zur Risikominimierung dargestellt haben, indem eine Person Schmiere stand und die Einbruch- sowie Fluchtzeiten verkürzt werden konnten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die einzelnen Bandenmitglieder in Einzelfällen ohne Not auf diese Vorsichtsmassnahmen verzichtet haben und als Alleintäter auftraten.