133), nachdem er, D. und der Beschuldigte ein und derselben Einbrecherbande angehörten, ist nicht ersichtlich, weshalb sich A. daran gestört haben sollte, dass D. und der Beschuldigte in seinem Hobbyraum Diebesgut sehen könnten. Viel naheliegender erscheint die Annahme, dass A., D. und der Beschuldigte das Hotelzimmer als Ausgangsbasis und Versteck im Zusammenhang mit dem in derselben Nacht verübten Einbruchdiebstahl verwendet haben, hat doch A. vor und nach dem Einbruch in das Telekomgeschäft Aufnahmen von diesem Hotelzimmer erstellt (vgl. UA act. 4593).