Im Rahmen einer Befragung vom 28. März 2019 hatte er angegeben, pro Monat brutto Fr. 1'900.00 zu verdienen und Schulden von Fr. 32'000.00 zu haben (UA act. 3370). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich A., D. und der Beschuldigte einzig deswegen ein Hotelzimmer leisteten, um dort zu kiffen und koksen. A. gab zwar an, er habe an dieser Örtlichkeit Deliktsgut gelagert (GA act. 133), nachdem er, D. und der Beschuldigte ein und derselben Einbrecherbande angehörten, ist nicht ersichtlich, weshalb sich A. daran gestört haben sollte, dass D. und der Beschuldigte in seinem Hobbyraum Diebesgut sehen könnten.