R. wohnt (UA act. 4570 f.). Seine spätere Behauptung, dass sie sich ein Zimmer genommen hätten, um dort zu kiffen und zu koksen (GA act. 133), relativierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung. Dort sagte er aus, sie hätten das Hotelzimmer gemietet, damit sie unter Kollegen seien. Sie hätten überall gekifft und gekokst, auch draussen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Das Zimmer haben sie demnach nicht zum Kiffen und Koksen benötigt. Ausserdem hätte den drei mit Geldproblemen kämpfenden Beschuldigten mit dem Hobbyraum von A. eine unentgeltliche Alternative zum Kiffen und Koksen zur Verfügung gestanden.