Das gilt unbestrittenermassen für den Einbruch in einen Laden der AB. AG vom 31. Juli 2019 in Wohlen, den Einbruch in den Verkaufsshop der AL. GmbH in Neuenhof am 9. Februar 2019 sowie – wie noch zu zeigen sein wird – auch für den Einbruch vom 21. Mai 2019 in ein Verkaufsgeschäft der F. AG in R. Dabei stimmte der modus operandi dieser Einbrüche insofern überein, als A. und der Beschuldigte stets die Schaufenster zerstört haben, um in die Verkaufsgeschäfte zu gelangen. Anfänglich konnte der Beschuldigte zudem überhaupt keinen Grund angeben, weshalb er sich mit A. in der Tatnacht in diesem Hotelzimmer in R. aufgehalten hat, obwohl er selber in -6-