Vorab steht fest, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat, die A. zweifelsfrei zugerechnet werden kann, mit diesem und D. in einem Hotelzimmer in R. war. Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um eine beliebige Drittperson, mit der A. nach dem Einbruch zusammen war, sondern um das Mitglied einer Einbrecherbande, der auch A. angehört hat und die in unterschiedlicher Besetzung für zahlreiche in der Gegend zur Tatperiode begangene Einbruchdelikte verantwortlich ist. Zudem ist der Beschuldigte mit A. zusammen auch in Telekomgeschäfte eingebrochen mit dem Ziel, elektronische Geräte und Bargeld zu entwenden. Das gilt unbestrittenermassen für den Einbruch in einen Laden der AB.