3.4. A. hat diesen Einbruch gestanden (UA act. 5420 ff.; GA act. 139). Es gibt keinen Grund, an seiner Tatbeteiligung zu zweifeln, zumal die Sachbeweise seine Täterschaft untermauern. So hat A. einen Tag vor der Tat einer unbekannten Person den möglichen Verkauf von zahlreichen iPhones angekündigt und in der Tatnacht um 04.54 Uhr eine um 04.10 Uhr (UTC+ 2h) erstellte Liste von Modellen versandt, die er für «63» (gemeint ist wohl Fr. 63'000.00) verkaufen würde (UA act. 4618, 4622). Die Liste stimmt weitgehend mit dem Deliktsgut überein (UA act. 4635 ff., 4595 f.).