Die Mitbeschuldigten würden die Tat bestreiten und der einzige Zusammenhang, der auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten hindeute, bestehe darin, dass er in der Tatnacht mit A. ein Hotelzimmer geteilt habe. Ein Rückschluss auf eine gemeinsame Tatbegehung sei zwar naheliegend, jedoch nicht zwingend, weshalb der Beschuldigte von den entsprechenden Tatvorwürfen «in dubio pro reo» freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.19). 3.3. Gemäss Staatsanwaltschaft lässt der Umstand, dass der Beschuldigte in der Tatnacht mit A. ein Hotelzimmer belegt habe, keine unüberwindlichen -5-