3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls frei, ebenso von den damit zusammenhängenden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.18) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3). Die Vorinstanz erwog, A. gebe die Tat zu, behaupte aber, die Tat alleine begangen zu haben. Die Mitbeschuldigten würden die Tat bestreiten und der einzige Zusammenhang, der auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten hindeute, bestehe darin, dass er in der Tatnacht mit A. ein Hotelzimmer geteilt habe.