1. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung die Landesverweisung angefochten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche, das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung. Nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche, die Behandlung der Zivilklagen, die Einziehungen und die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).