Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.206 (ST.2020.123; StA.2018.3254) Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1999, von Kosovo, […] z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin, […] Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 29. Juni 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Haus- friedensbruchs, falscher Anschuldigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Verwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen. Ferner sei die bedingte Vorstrafe von 55 Tagen Freiheitsentzug aus dem Jahr 2017 zu widerrufen. Schliesslich sei der Beschuldigte für zehn Jahre des Landes zu verweisen, wobei die Landes- verweisung für den gesamten Schengenraum zu gelten habe und im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. 2. Mit Urteil vom 5. März 2021 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten von den Vorwürfen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss den Anklage- ziffern 1.19, 1.20 und 1.22 sowie von den Vorwürfen der mehrfachen Sach- beschädigung gemäss den Anklageziffern 2.18, 2.19 und 2.21, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss der Anklageziffer 5 sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss der Anklageziffer 6.1 frei. Im Übrigen verurteilte es den Beschuldigten im Sinne der Anklage, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, die als Gesamtstrafe den Widerruf der bedingten Vorstrafe einschloss. Ausserdem verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von acht Jahren des Landes, wobei sie die Eintragung im SIS anordnete. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2021 beantragte der Beschuldigte, von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft einen vollumfänglichen Schuldspruch im Sinne der Anklage, eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie eine Landes- verweisung für den gesamten Schengenraum für die Dauer von zehn Jahren. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. Oktober 2021 vorgängig zur Beru- fungsverhandlung die schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung ein. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 22. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung seine Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 1. November 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 4. Die gemeinsame Berufungsverhandlung in den Verfahren SST.2021.206 (Beschuldigter: B.), SST.2021.208 (Beschuldigter: A.) und SST.2021.209 (Beschuldigter: C.) fand am 12. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung die Landesverweisung ange- fochten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche, das Strafmass sowie die Dauer der Landesverweisung. Nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Schuld- sprüche, die Behandlung der Zivilklagen, die Einziehungen und die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung. In diesen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ganzen Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel, so geht es von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Lediglich abstrakte und theoretische Bedenken sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2017 vom 25. April 2018 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen, Urteil des -4- Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 mit Hin- weisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Anklageziffer 1.19 sei der Beschuldigte am 14. April 2019, ca. zwischen 04.48 und 09.57 Uhr, zusammen mit A. und D. in das Verkaufs- geschäft der AB. AG in Spreitenbach eingebrochen, indem sie mit einem Schachtdeckel das Schaufenster eingeschlagen und das Objekt betreten hätten. Die Täterschaft habe anschliessend mit einem Flachwerkzeug gezielt mehrere Schränke, in denen sich Apple-Produkte befunden haben, aufgewuchtet und daraus einen Kopfhörer (Apple AirPods) sowie 78 Mobiltelefone (diverse iPhone-Modelle der Marke Apple) behändigt, bevor sie das Verkaufsgeschäft wieder verlassen habe. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 83'278.71 und der Sachschaden auf Fr. 2'000.00. 3.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls frei, ebenso von den damit zusammenhän- genden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.18) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3). Die Vorinstanz erwog, A. gebe die Tat zu, behaupte aber, die Tat alleine begangen zu haben. Die Mitbeschuldigten würden die Tat bestreiten und der einzige Zusammen- hang, der auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten hindeute, bestehe darin, dass er in der Tatnacht mit A. ein Hotelzimmer geteilt habe. Ein Rückschluss auf eine gemeinsame Tatbegehung sei zwar naheliegend, jedoch nicht zwingend, weshalb der Beschuldigte von den entsprechenden Tatvorwürfen «in dubio pro reo» freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3.19). 3.3. Gemäss Staatsanwaltschaft lässt der Umstand, dass der Beschuldigte in der Tatnacht mit A. ein Hotelzimmer belegt habe, keine unüberwindlichen -5- Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten offen (Anschluss- berufungsbegründung Ziff. B./1.). 3.4. A. hat diesen Einbruch gestanden (UA act. 5420 ff.; GA act. 139). Es gibt keinen Grund, an seiner Tatbeteiligung zu zweifeln, zumal die Sach- beweise seine Täterschaft untermauern. So hat A. einen Tag vor der Tat einer unbekannten Person den möglichen Verkauf von zahlreichen iPhones angekündigt und in der Tatnacht um 04.54 Uhr eine um 04.10 Uhr (UTC+ 2h) erstellte Liste von Modellen versandt, die er für «63» (gemeint ist wohl Fr. 63'000.00) verkaufen würde (UA act. 4618, 4622). Die Liste stimmt weitgehend mit dem Deliktsgut überein (UA act. 4635 ff., 4595 f.). Später korrigierte er das Verkaufsangebot auf «56», wobei er dieses Angebot noch telefonisch mit dem Interessenten besprechen wollte. Vor dem geplanten Gespräch hat er diesen schriftlich darauf hingewiesen, dass er ihm angesichts der Anzahl von Geräten schon noch etwas entgegen- kommen müsse (UA act. 4619). Diese Geräte dürften dem Käufer am 14. April 2019, ca. 20.00 Uhr, übergeben worden sein (UA act. 4620 f.). Ein auf dem Mobiltelefon von A. am 14. April 2019 von ihm erstelltes und um 21:24:33 Uhr (UTC+2 h) abgespeichertes Bild zeigt zudem seine Hand, die 18 Tausendernoten hält (UA act. 4597, 4619, 4622, 4623). Der Beschuldigte bestreitet, für diese Tat mitverantwortlich zu sein. Am Tat- ort wurden keine Sachbeweise vorgefunden, welche die Mittäterschaft des Beschuldigten belegen. Jedoch gibt es Indizien, die in ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel daran offenlassen, dass der Beschuldigte an diesem Einbruchdelikt beteiligt war: Vorab steht fest, dass der Beschuldigte kurz nach der Tat, die A. zweifelsfrei zugerechnet werden kann, mit diesem und D. in einem Hotelzimmer in R. war. Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um eine beliebige Drittperson, mit der A. nach dem Einbruch zusammen war, sondern um das Mitglied einer Einbrecherbande, der auch A. angehört hat und die in unterschiedlicher Besetzung für zahlreiche in der Gegend zur Tatperiode begangene Einbruchdelikte verantwortlich ist. Zudem ist der Beschuldigte mit A. zusammen auch in Telekomgeschäfte eingebrochen mit dem Ziel, elektronische Geräte und Bargeld zu entwenden. Das gilt unbestrittenermassen für den Einbruch in einen Laden der AB. AG vom 31. Juli 2019 in Wohlen, den Einbruch in den Verkaufsshop der AL. GmbH in Neuenhof am 9. Februar 2019 sowie – wie noch zu zeigen sein wird – auch für den Einbruch vom 21. Mai 2019 in ein Verkaufsgeschäft der F. AG in R. Dabei stimmte der modus operandi dieser Einbrüche insofern überein, als A. und der Beschuldigte stets die Schaufenster zerstört haben, um in die Verkaufsgeschäfte zu gelangen. Anfänglich konnte der Beschuldigte zudem überhaupt keinen Grund angeben, weshalb er sich mit A. in der Tatnacht in diesem Hotelzimmer in R. aufgehalten hat, obwohl er selber in -6- R. wohnt (UA act. 4570 f.). Seine spätere Behauptung, dass sie sich ein Zimmer genommen hätten, um dort zu kiffen und zu koksen (GA act. 133), relativierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung. Dort sagte er aus, sie hätten das Hotelzimmer gemietet, damit sie unter Kollegen seien. Sie hätten überall gekifft und gekokst, auch draussen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Das Zimmer haben sie demnach nicht zum Kiffen und Koksen benötigt. Ausserdem hätte den drei mit Geldproblemen kämpfenden Beschuldigten mit dem Hobbyraum von A. eine unentgeltliche Alternative zum Kiffen und Koksen zur Verfügung gestanden. So gab der Beschuldigte im Rahmen einer Einvernahme vom 6. Juni 2019 an, er habe Schulden, sei durch das Betreibungsamt auf das Existenzminimum gesetzt und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen (UA act. 3074). Im Rahmen einer Befragung vom 28. März 2019 hatte er angegeben, pro Monat brutto Fr. 1'900.00 zu verdienen und Schulden von Fr. 32'000.00 zu haben (UA act. 3370). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich A., D. und der Beschuldigte einzig deswegen ein Hotelzimmer leisteten, um dort zu kiffen und koksen. A. gab zwar an, er habe an dieser Örtlichkeit Deliktsgut gelagert (GA act. 133), nachdem er, D. und der Beschuldigte ein und derselben Einbrecherbande angehörten, ist nicht ersichtlich, weshalb sich A. daran gestört haben sollte, dass D. und der Beschuldigte in seinem Hobbyraum Diebesgut sehen könnten. Viel naheliegender erscheint die Annahme, dass A., D. und der Beschuldigte das Hotelzimmer als Ausgangsbasis und Versteck im Zusammenhang mit dem in derselben Nacht verübten Einbruchdiebstahl verwendet haben, hat doch A. vor und nach dem Einbruch in das Telekomgeschäft Aufnahmen von diesem Hotelzimmer erstellt (vgl. UA act. 4593). Es erscheint ausserdem nicht glaubhaft, dass A. diesen Einbruch alleine verübt haben will (vgl. GA act. 139), ist doch die Bande bei den anderen Einbrüchen in Verkaufsgeschäfte durchweg arbeitsteilig vorgegangen. Das gemeinsame Vorgehen dürfte eine gezielte Massnahme zur Risikominimierung dargestellt haben, indem eine Person Schmiere stand und die Einbruch- sowie Fluchtzeiten verkürzt werden konnten. Es er- scheint unwahrscheinlich, dass die einzelnen Bandenmitglieder in Einzel- fällen ohne Not auf diese Vorsichtsmassnahmen verzichtet haben und als Alleintäter auftraten. Insbesondere mit Blick auf die Einbrüche in Telekom- geschäfte erscheint dies unrealistisch, bestand doch bei diesen ein be- sonderes Risiko, in flagranti erwischt zu werden, weil die Zerstörung der Schaufenster mit erheblichen Lärmemissionen verbunden gewesen sein muss. Unglaubhaft erscheinen aber auch die Aussagen des Beschuldigten und von D., wonach sie gar nichts zu dieser Tat sagen könnten (UA act. 4569, 4626, 4631), nachdem feststeht, dass sie noch in der gleichen Nacht mit ihrem Kollegen A. zusammen waren, der an diesem Einbruch unbestrittenermassen beteiligt war. D. hat zudem bestritten, im betreffenden Hotelzimmer gewesen zu sein (UA act. 4627), obwohl mit den Fotos das Gegenteil belegt ist. Später behauptete er, sie seien den ganzen -7- Abend zu dritt in diesem Hotelzimmer gewesen (UA act. 4630), was nachweislich nicht stimmen kann, ist doch A. in dieser Nacht unbestrittenermassen in den Shop der AB. AG eingebrochen. Im Übrigen ergeben auch die Aussagen von A. vor Vorinstanz keinen Sinn, wenn er angibt, er habe nach dem Einbruch zuerst zu seiner Freundin gewollt, habe sich dann aber, weil die Freundin schon geschlafen habe, mit dem Beschuldigten getroffen. Weil D. in der Folge viel getrunken habe, hätten sie im Hotel übernachtet (GA act. 139). Gegen diese Sachdarstellung spricht schon der Umstand, dass A. bereits vor dem Einbruch Fotoaufnahmen vom fraglichen Hotelzimmer gemacht hat. Hätte er die Absicht gehabt, zur Freundin zu gehen, hätte er nicht im Voraus ein Hotelzimmer bezogen. Offensichtlich versucht A., die anderen Bandenmitglieder zu decken. Auf die Angabe von A., wonach er diesen Einbruch allein verübt habe, kann nicht abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass die einzelnen Mitglieder der Bande im Laufe des Strafverfahrens wiederholt versucht haben, sich durch ihre Aussagen oder durch eine Berufung auf das Aus- sageverweigerungsrecht gegenseitig zu decken (vgl. etwa die Aussagen A., GA act. 140; Aussagen C., GA act. 150 f.; Aussagen G., GA act. 155 f.). Insbesondere hat beispielsweise A. versucht, den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten G. in Bezug auf das Einbruchdelikt vom 9. Februar 2019 in Neuenhof zu decken, obwohl aufgrund der vorhandenen Beweismittel keine vernünftigen Zweifel daran bestehen können, dass der Beschuldigte und G. an diesem Delikt beteiligt waren. Das folgt schon mit aller Deutlichkeit aus dem Chat zwischen A. und seiner Freundin, in dem er festhält, er sei «voll in der Scheisse» und müsse sich im Gebüsch vor der Polizei verstecken, nachdem er mit dem Beschuldigten und G. zusammen in Neuenhof einen Einbruch verübt habe (UA act. 4445 ff.). Auf der anderen Seite hat auch der Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens mehrfach versucht, Mittäter zu entlasten, indem er beispielsweise bezüglich des Einbruchs in ein Verkaufsgeschäft der AM. AG in R. vom 7. Oktober 2017 angab, alleine gehandelt zu haben, obwohl zwei Augenzeugen zwei Personen am Tatort feststellen konnten (vgl. UA act. 2111 f., 2133). Ent- gegen der Annahme der Verteidigung kann aufgrund des Umstands, dass A. den Ablauf des Einbruchdiebstahls vom 14. April 2019 vergleichsweise detailliert beschreiben konnte, nicht auf eine Alleintäterschaft geschlossen werden. Eine derartige Schilderung wäre A. auch dann möglich gewesen, wenn der Einbruch mittäterschaftlich verübt worden wäre. Es erfordert keine besondere intellektuelle Leistung, Mittäter bei einer solchen Schilderung auszuklammern und deren Tatbeiträge sich selber zuzuschreiben. Entsprechend wären bei einer Falschaussage auch keine Qualitätseinbussen zu erwarten. Ein weiteres Indiz für die Annahme, dass insgesamt drei Täter an diesem Einbruch beteiligt gewesen sind, bildet der Umstand, dass A. noch am -8- Tattag seine Hand fotografiert hat, die 18 Tausendernoten hielt (siehe dazu oben). Sofern die Täterschaft die erbeuteten Geräte, wie geplant, zu einem Preis von (rund) Fr. 56'000.00 verkauft haben sollte, könnte es sich bei den Fr. 18'000.00 um den Deliktsanteil von A. gehandelt haben. Ein weiteres Indiz für eine Mittäterschaft des Beschuldigten, bildet das vom Gefängnis abgefangene Schreiben von A. vom 3. Juli 2020 an den Beschuldigten, worin er unter anderem festhielt, er müsse ihn beim Ein- bruch beim Imbiss und neben dem Solarium «entlasten». Betreffend AB. in «Spreiti» und Wohlen, F. [gemeint ist wohl der Shop der F. AG in R.] sowie «nh» [gemeint ist wohl der Shop der AL. GmbH in «Neuenhof»], sei ausser bei «nh» alles klar. Dort versuche er, ihn zu entlasten, aber er glaube nicht, dass dies klappe (GA act. 18). Es gäbe keinen Grund, dem Beschuldigten eine Entlastung zuzusichern, wenn dieser gar nicht am Delikt beteiligt gewesen wäre. Die Formulierung, wonach er «versuche», den Beschuldig- ten zu entlasten, ist ausserdem so zu deuten, dass A. zu Gunsten des Beschuldigten falsch aussagen will, sofern und soweit dieses Unterfangen nicht durch hieb- und stichfeste Beweise der Strafverfolgungsbehörde vereitelt wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Indizien verbleiben keine ernst- zunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte an diesem Einbruch- delikt ebenfalls beteiligt war. 3.5. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn auch zurecht unbestritten geblieben. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 4. 4.1. Gemäss Anklageziffer 1.20 soll der Beschuldigte sodann am 21. Mai 2019, um 03.36 Uhr, zusammen mit A. und D. in das Verkaufsgeschäft der F. AG in R. eingebrochen sein, um Bargeld und Elektronikartikel zu entwenden. Zu diesem Zweck seien der Beschuldigte und seine Mittäter mit dem zuvor in R. entwendeten Personenwagen «BMW», ZH [Kennzeichen], rückwärts in die Schaufensterscheibe gefahren, so dass diese zu Bruch gegangen sei. Anschliessend hätten sie den Laden betreten und diesen durchsucht, wobei sie mit dem Geissfuss drei Schubladen aufgebrochen hätten. Da sie keine Elektronikartikel hätten vorfinden können, hätten sie das Verkaufsgeschäft wieder verlassen, ohne Deliktsgut zu entwenden. -9- 4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.20) frei, ebenso von den mit diesem Einbruch zusammenhängenden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.19), des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3) und der Ent- wendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 6.1). Die Vorinstanz erwog, A. habe diesen Einbruch zwar zugegeben, der Beschuldigte bestreite jedoch eine Tatbeteiligung. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt gewesen sei, die Hinweise würden jedoch nicht klar und ausschliesslich genug auf den Beschuldigten als Mittäter hinweisen. Der im Rahmen einer Verkehrs- kontrolle von A., D. und dem Beschuldigten sichergestellte Overall, der bei der Deliktsbegehung mutmasslich getragen wurde, lasse sich keiner Person eindeutig zuordnen. Die Videoaufnahmen von der Tat würden nur zwei Täter zeigen und D. komme als Mittäter von A. ebenfalls in Frage. Nachdem der Beschuldigte in R. wohne, würden die Randdaten seines Mobiltelefons als Indiz für seine Tatbeteiligung ebenfalls nicht ausreichen. Entsprechend sei der Beschuldigte von diesen Vorwürfen «in dubio pro reo» freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.20). 4.3. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich ins Feld, in einem Motorfahr- zeug, in dem A., D. und der Beschuldigte gesessen hätten, seien Gegenstände und Kleidungsstücke gefunden worden, die beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. vom 21. Mai 2019 verwendet worden seien. Ausserdem habe sich der Beschuldigte gemäss den Randdaten seines Mobiltelefons eine Stunde vor Tatbeginn in unmittelbarer Nähe vom Tatort aufgehalten. Nach wertender Betrachtung bestünden keine unüberwindbaren Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten. Es rechtfertige sich vielmehr ein Schuldspruch, zumal A. den Diebstahl zugegeben habe und der Deliktsort sowie das Tatvorgehen genau in das Beuteschema des Beschuldigten passen würden (Anschlussberufungs- begründung Ziff. B./2.). 4.4. Auch in diesem Fall steht fest, dass A. am Einbruch in den Shop der F. AG beteiligt war. A. hat diese Tat gestanden (UA act. 4679; 5422; GA act. 139). Ausserdem gab es am Schaufenster eine DNA-Spur, die seine Täterschaft belegt (UA act. 4742, 4754). Auf die Frage, wie viele Personen an diesem Einbruch beteiligt gewesen seien, führte A. vor Vorinstanz aus, «zwei, oder zu dritt mit mir» (GA act. 140). Er sprach in der Folge auch von mehreren Mittätern («ich […] wusste, dass einige einbrechen wollten»; «sie sind schon dagestanden, haben mich abgeholt» (GA act. 140), ohne deren Identität offenzulegen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass an diesem Einbruch insgesamt mindestens drei Personen beteiligt waren. - 10 - Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fotoaufnahmen vom Tatort lediglich zwei Personen zeigen (UA act. 4667 ff.). Es ist ohne weiteres denkbar und entspricht auch dem Vorgehen der Bande bei anderen Einbrüchen, dass eine Person Schmiere stand und sich deshalb ausserhalb des Erfassungsbereichs der Kamera befand. Namentlich stand auch beim Einbruch in den Shop der AB. AG in Wohlen, den der Be- schuldigte zusammen mit A. und D. am 31. Juli 2019 unbestrittenermassen verübt hat, eine Person (D.) Schmiere (UA act. 5081 f.; 5136). Was den Einbruch in den Shop der F. AG in R. betrifft, hat zudem ein Anwohner von einer dritten Person berichtet, die an diesem Einbruchversuch beteiligt gewesen sein soll (UA act. 4753). Das Mobiltelefon des Beschuldigten war um 01.57 Uhr in eine Antenne in Tatortnähe (V-Strasse, R.) eingewählt, wobei er zu diesem Zeitpunkt eine Nachricht von A. erhielt, der am vorgenannten Einbruch nachweislich beteiligt war und dessen Mobiltelefon zur gleichen Zeit ebenfalls in eine Antenne in der Nähe des Tatorts eingewählt war (Y-Strasse, R.) (UA act. 4694). Da der Beschuldigte in R. wohnt, kommt dem Standort der Antenne, in die sich sein Mobiltelefon in der Tatnacht eingewählt hatte, keine allzu grosse Bedeutung zu. Hingegen deutet der Umstand, dass der Beschuldigte in der Tatnacht (notabene einem Dienstag bzw. Mittwoch) ab 23.29 Uhr und ab 01.47 Uhr wiederholten SMS-Kontakt mit A. hatte (vgl. UA act. 4227), auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten hin bzw. ist davon auszugehen, dass dieser Nachrichtenaustausch der Planung und Ko- ordination der Tat diente. Der Beschuldigte hat ferner zugegeben, dass der Einbrecher, der auf den Bildern der Überwachungskamera vom 21. Mai 2019 zu sehen ist, den Overall trägt, den er selber am 2. Juni 2019 bei einem Einbruch in den Shop der AB. AG in R. getragen hat (UA act. 5293). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte dazu, er hätte den gleichen Overall wie A. gehabt. Sie hätten diesen auch zusammen gekauft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Der Einbruch vom 2. Juni 2019 in den Shop der AB. AG in R., an dem der Beschuldigte anerkanntermassen beteiligt war, entspricht zudem vom Tatvorgehen her dem Einbruch vom 21. Mai 2019. In beiden Fällen hat die Täterschaft ein Fahrzeug dazu ver- wendet, um die Schaufensterscheibe eines Telekomgeschäfts zu bersten und so in das Objekt einzudringen (vgl. UA act. 4838 ff.). In der Nacht vom 25. Juli 2019 (01.45 Uhr) wurden der Beschuldigte, A., D. und I. sodann von der Polizei angehalten. Im Fahrzeug des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens befand sich ein Rucksack, den D. zwischen seinen Beinen hielt (UA act. 3786). Darin hatte es Einbruchwerkzeug (Schraubenzieher, Nothammer und Brecheisen), zwei Paar Arbeitshandschuhe, drei Sturmhauben und diverse schwarze Kleidungsstücke (darunter ein Overall mit Kapuze) (UA act. 5185 ff.). Ein - 11 - paar blaue Handschuhe und der Overall (UA act. 5190 f., 5206) entsprachen der Ausrüstung, welche die Täterschaft im Rahmen des Einbruchs vom 21. Mai 2019 in R. auf sich hatte (UA act. 4667 ff., 4758 ff., 4202). Es ist davon auszugehen, dass die angehaltenen Personen in dieser Zusammensetzung in der Nacht vom 25. Juli 2019 einen Einbruch verüben wollten, wäre doch sonst nicht damit zu rechnen, dass sie auf nächtlichen Autofahrten Einbruchutensilien mit sich führen. Am 31. Juli 2019 konnten A., D. und der Beschuldigte in Berikon angehalten werden, wobei sie im Fahrzeug wiederum Schraubenzieher, Handschuhe, Ganzkörperanzüge und Ikea-Taschen mit sich führten (UA act. 3789 f.; 5045 ff.). Es ist unbestritten, dass diese drei Personen kurz vor der Anhaltung zusammen in das Center der AB. AG in Wohlen einge- brochen waren (UA act. 5077). Zusammenfassend steht fest, dass mindestens drei Täter am Einbruch in den Shop der F. AG in R. beteiligt waren. Der Beschuldigte hatte in der Tatnacht wiederholten SMS-Kontakt zu A., der unbestrittenermassen an diesem Einbruch beteiligt war. Einige Wochen nach der Tat fuhr der Beschuldigte zudem mit A. und D. (und I.) in einem Fahrzeug, wobei sie Ausrüstung mit sich führten, die beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. benutzt worden war. Beim Einbruch in den Shop der F. AG in R. vom 21. Mai 2019 trug zudem ein Täter den Overall, den der Beschuldigte am 2. Juni 2019 bei einem Einbruch in einen Shop der AB. AG in R. trug (vgl. UA act. 4727 f., 4763 f., 4856, 4884). Beim Einbruch vom 2. Juni 2019, an welchem der Beschuldigte unbestrittenermassen beteiligt war, wählte die Täterschaft zudem exakt das gleiche Vorgehen wie am 21. Mai 2019, um in das Verkaufsgeschäft einzudringen. Rund 40 Tage nach dem 21. Mai 2019, am 31. Juli 2019, wurden zudem der Beschuldigte, A. und D. an- gehalten, nachdem sie zusammen einen Einbruchdiebstahl in einen Shop der AB. AG in Wohlen verübt hatten. Der modus operandi beim Einbruch in R. deckt sich insofern mit dem Einbruch in Wohlen, als die Täterschaft in beiden Fällen das Schaufenster zerstörte, um in das Verkaufsgeschäft einzudringen, Overalls trug und Ikea-Säcke mit sich führte (vgl. UA act. 4684 ff, 5041 ff.). Aufgrund der Mehrzahl von Indizien, die auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten beim Einbruch vom 21. Mai 2019 in den Shop der F. AG in R. hinweisen, bestehen für das Obergericht insgesamt keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Einbruch in das Verkaufsgeschäft der F. AG in R. ebenfalls beteiligt war. 4.5. Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vorinstanzliches Urteil E. 4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese sind im Berufungsverfahren denn auch zurecht unbestritten geblieben. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen - 12 - Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht. 5. 5.1. Gemäss Anklageziffer 1.22 soll der Beschuldigte sodann am 16. Juni 2019, ca. zwischen 05.00 und 10.50 Uhr, mit A. zusammen in das Verkaufsgeschäft der AB. AG in Spreitenbach eingestiegen sein, um daraus Bargeld und Elektronikartikel zu entwenden. Sie hätten dazu mit einem unbekannten Gegenstand das Schaufenster eingeschlagen. Im Innern des Verkaufsgeschäfts hätten sie gezielt mehrere Schränke aufgewuchtet und daraus 18 Kopfhörer («Apple AirPods»), 5 Apple Watch- Uhren sowie 75 Mobiltelefone entwendet. 5.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls frei, ebenso von den mit diesem Einbruch zusammenhängenden Vorwürfen der Sachbeschädigung (Ankla- geziffer 2.21) und des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3). Sie erwog, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. A. habe die Tat zwar gestanden, jedoch keine Namen von allfälligen Mitbeteiligten genannt. Folglich sei der Beschuldigte freizusprechen (vorinstanzliches Urteil E. 3.22). 5.3. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehen auch in diesem Fall bei einer wertenden Betrachtung keine unüberwindlichen Zweifel an der Tatbe- gehung des Beschuldigten. A. habe das Delikt zugegeben; der Deliktsort, die Zeit der Tatbegehung und das Tatvorgehen würden genau in das Beuteschema des Beschuldigten passen. Hinzu komme, dass genau dieses Geschäft am 14. April 2019 nach dem gleichen modus operandi mit grossem Deliktserfolg durch den Beschuldigten und seine Komplizen bereits einmal heimgesucht worden sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. B./3.). 5.4. A. hat auch dieses Delikt – nach anfänglichem Bestreiten (UA act. 5007 ff., 5307 ff., 5422 ff.) – zugestanden, nachdem zahlreiche Schuhspuren auf seine Täterschaft hindeuteten (vgl. UA act. 4988 ff.). Hinzu kommt, dass A. nach diesem Einbruch erneut mit dem unbekannten Hehler Kontakt aufnahm, dem er schon die Geräte aus dem Einbruch vom 14. April 2019 verkauft hatte. Er sandte diesem wiederum eine Liste von Produkten, die weitgehend mit der Liste der entwendeten Geräte übereinstimmt (vgl. UA act. 5012, 5025, 5030 f.). - 13 - Der Beschuldigte bestreitet, an diesem Delikt beteiligt gewesen zu sein. Auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten deutet hin, dass er am 14. April 2019 mit A. und D. in das gleiche Geschäft eingebrochen ist, wobei man bei diesem Einbruch reiche Beute erzielt hatte. Ferner gehört der Beschuldigte zur gleichen Bande wie A., der am 16. Juni 2019 nachweislich zum zweiten Mal in diesen Shop der AB. AG eingebrochen ist. Ferner verwendete die Täterschaft beim Einbruch in den Shop der AB. AG vom 16. Juni 2019 denselben Vorschlagshammer, den sie beim Einbruch in den Shop der AB. AG vom 31. Juli 2019 in Wohlen verwendet hat und der angeblich der Mutter von A. gehört (vgl. UA act. 5055, 5105, 5422 f.). Selbst nach Darstellung der Staatsanwaltschaft ist jedoch bei den verschiedenen Einbrüchen in Telekomgeschäfte von einer teilweise unterschiedlichen Zusammensetzung der Täterschaft auszugehen. Unter diesen Umständen kann allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte teilweise auch an Einbrüchen in Telekomgeschäfte beteiligt war, nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass er auch am Einbruch vom 16. Juni 2019 beteiligt war. Das gilt auch deswegen, weil in der Anklage zahlreiche Delikte beschrieben werden, an denen der Beschuldigte und A. nicht zusammen, sondern mit jeweils unterschiedlichen Drittpersonen beteiligt waren. Die Zusammensetzung der Täterschaft hing offenbar im Einzelfall auch von der Verfügbarkeit der Personen ab (vgl. UA act. 5142, Frage 66). Der Umstand, dass beim Einbruch vom 16. Juni 2019 derselbe Vorschlagshammer verwendet wurde wie beim Einbruch vom 31. Juli 2019, lässt ebenfalls nicht klar auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten schliessen, scheint doch A. jeweils diesen Vorschlagshammer besorgt zu haben. Es gibt hier auch keine sonstigen Begleitumstände, die eine Beteiligung des Beschuldigten erhärten würden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschuldigten in diesem Anklagepunkt zu Recht «in dubio pro reo» freigesprochen. 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten ferner vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Anklageziffer 5 frei. Sie begründete dies damit, J. habe sein Geständnis nicht bei den Behörden eingereicht. Damit fehle es an der Strafbarkeit der Haupttat, weshalb der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Anstiftung freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.5.2). 6.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Anschlussberufung geltend, das schrift- liche Geständnis von J. sei den Behörden durch den Beschuldigten auf elektronischem Weg zur Kenntnis gebracht worden. Es spiele keine Rolle, dass J. sein Geständnis nicht selber eingereicht habe, zumal diesem von Anfang an klar gewesen sei, wozu das falsche Geständnis dienen sollte (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 4.). - 14 - 6.3. 6.3.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte J. zu einem falschen Geständnis veranlasst hat. Er versprach diesem 8 Gramm Kokain; im Gegenzug sollte dieser angeben, für eine am 22. April 2018 in Teufen (AR) mit dem Personenwagen VW Golf, BE [Kennzeichen], begangene Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu sein, die in Wahrheit der Beschuldigte verübt hatte. Am 14. Mai 2018 begaben sich der Beschuldigte und C. deswegen zu J.. Gegen Abgabe von 8 Gramm Kokain verfasste dieser das falsche schriftliche Geständnis, das C. abfotografierte (UA act. 678 f.). Das entsprechende Foto legte der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden vor, um den gegen ihn gerichteten Tatverdacht zu entkräften (UA act. 674). J. wusste, wofür das falsche Geständnis bestimmt war und dass der Beschuldigte dieses gegenüber den Behörden verwenden wollte. Der Beschuldigte und C. hätten ihm erzählt, dass der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens auf einer 80er-Strecke mit 100 km/h geblitzt worden sei. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt dieser Verkehrsregelverletzung noch keine Prüfung gehabt habe, bräuchten sie einen Fahrer, der eine Prüfung habe, damit die Sache so bei der Polizei angegeben werden könne. Man habe gesagt, dies sei nicht so schlimm und er müsse lediglich eine Busse bezahlen. Er habe in der Folge das falsche Geständnis verfasst; man habe ein Foto von ihm und dem Geständnis gemacht und ihm 8 Gramm Kokain gegeben (UA act. 689). 6.3.2. Der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 macht sich strafbar, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann es für die Annahme der Strafbarkeit nicht darauf ankommen, ob der Täter die unrichtige Selbstbezichtigung persönlich gegenüber einer Behörde abgibt oder er eine solche verschriftlicht und eine Drittperson mit der Übergabe des entsprechenden Dokuments an die Behörde beauftragt bzw. sich mit einer solchen Übergabe einverstanden erklärt. Der Straftatbestand pönali- siert ein Verhalten, das die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte führt, indem namentlich ein auf den eigentlichen Täter gerichteter Tatverdacht auf die eigene Person umgelenkt wird. Das trifft unabhängig davon zu, ob der Erklärende die unrichtige Selbstbezichtigung bzw. das falsche Geständnis persönlich gegenüber der Behörde abgibt oder ob er einwilligt, dass eine Drittperson die unrichtige Selbstbezichtigung der Behörde übermittelt. Vorliegend wusste J., dass der Beschuldigte das falsche Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verwenden will, um einen allfälligen Tatverdacht von sich selber auf J. zu lenken. Dieser konnte auch nicht daran zweifeln, dass der Beschuldigte dieses Dokument für den behördlichen Gebrauch verwenden wird, hätte ihm der Beschuldigte doch sonst nicht 8 Gramm Kokain geschenkt, was zum - 15 - üblichen Marktpreis einer Entlöhnung von rund Fr. 800.00 entspricht. Gegen J. bestand zudem bis zur Abgabe des falschen Geständnisses keinerlei Tatverdacht. Dass es den Beteiligten tatsächlich nicht gelang, die Behörden in die Irre zu führen, ist nicht entscheidend (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 5 zu Art. 304 StGB mit Hinweis). Entsprechend hat sich J. der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Beschuldigte hat J. zu diesem Delikt vorsätzlich verleitet, womit er sich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege strafbar gemacht hat. 7. 7.1. Nachdem der Beschuldigte neu auch in den Anklageziffern 1.19, 1.20, 2.18, 2.19, 3 (betreffend die Einbrüche vom 14. April 2019 und vom 21. Mai 2019), 5 und 6.1 schuldig zu sprechen ist, ist die Strafzumessung neu vor- zunehmen. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. 7.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 7.3.2. Hinsichtlich des Kollektivdelikts des gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahls kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens (dazu sogleich) von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die weiteren Delikte sind je mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Grundsätzlich hat die ver- hältnismässig mildere Geldstrafe Vorrang vor einer Freiheitsstrafe; eine solche muss jedoch zweckmässig sein, was vorliegend nicht zutrifft. Der Beschuldigte wurde durch die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis am 3. April 2017 wegen Diebstahls (mehrfache Begehung), betrügerischen, teilweise versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehr- fache Begehung), Hehlerei, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), versuchter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, versuchten Fahrens ohne Fahrzeugausweis - 16 - oder Kontrollschilder und Diebstahls (mehrfacher Versuch) mit einem Frei- heitsentzug von 60 Tagen, mit einem bedingt vollziehbaren Anteil von 55 Tagen, Probezeit 12 Monate, bestraft. Ferner wurden eine ambulante Behandlung i.S.v. Art. 14 JStG sowie eine persönliche Betreuung i.S.v. Art. 13 JStG angeordnet (UA act. 1045). Am 5. März 2018 bestrafte ihn dieselbe Behörde wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einem Freiheitsentzug von 10 Tagen. Zu diesen eintragungspflichtigen Jugendstrafen kommen weitere, nicht eintragungs- pflichtige Jugendstrafen hinzu, die weniger als 10 Jahre zurückliegen und deshalb bei der Strafzumessung ebenfalls noch berücksichtigt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4). Es handelt sich um einen Strafbefehl vom 1. November 2012 wegen Diebstahls, der mit einer persönlichen Leistung von 2 Tagen sanktioniert wurde (Mika-Akten, UA act. 1086/1 f.) sowie um einen Strafbefehl vom 7. Mai 2014 wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mit dem der Beschuldigte zu einer persönlichen Leistung von 3 Tagen verurteilt wurde (Mika-Akten, UA act. 1086/9 f.). Den Vorstrafen ist gemeinsam, dass sie im Jugendalter begangen wurden, was ihre Bedeutung relativiert. Die nicht eintragungspflichtigen Vorstrafen liegen zudem weit zurück, weshalb ihnen bei der Strafzumessung nur noch geringfügige Bedeutung zukommt. Die Vorstrafen zeigen im Gesamtbild gleichwohl, dass der Beschuldigte schon seit Jahren Mühe bekundet, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er zeigte sich bis anhin gänzlich unbeeindruckt von den Sanktionen, die gegen ihn ausgesprochen wurden, obwohl dazu auch unbedingte und teilbedingte Freiheitsentzüge nach Jugendstrafrecht gehörten. Der Beschuldigte hat diese Vorstrafen selber so kommentiert, dass es sich um keine richtigen Strafen gehandelt habe und er daraus nichts gelernt habe (GA act. 136). Während die Bedeutung der Vorstrafen relativiert wird durch den Umstand, dass diese im Jugendalter begangen wurden und teilweise weit zurückliegen, fällt besonders negativ ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte auch durch ein laufendes Strafverfahren und durch die Inhaftierungen vom 14. Juni 2018 bis 31. Juli 2018, vom 27. bis 28. März 2019 und vom 25. Juli 2019 nicht von weiteren Straftaten abschrecken liess. Vielmehr setzte er seine deliktische Tätigkeit ohne Rücksicht auf das gegen ihn laufende Strafverfahren schon kurze Zeit nach den Inhaftierungen fort. Besonders negativ schlägt zu Buche, dass der Beschuldigte bereits wenige Monate nach dem längeren Aufenthalt in der Untersuchungshaft im Juni/Juli 2018 mit den Einbruchdelikten weiterfuhr, indem er schon ab Mitte Januar 2019 wieder einschlägig delinquierte. Ab Februar 2019 steigerte er seine deliktische Tätigkeit sogar, indem er auf Einbrüche in Telekomgeschäfte umschwenkte, die einen höheren Deliktserlös versprachen. In Anbetracht der Ungerührtheit des Beschul- digten gegenüber freiheitsentziehenden Sanktionen und gegen ihn laufende Strafverfahren ist davon auszugehen, dass nur eine Freiheits- strafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Nachdem der Beschuldigte den Freiheitsentzug als Jugendlicher nicht als - 17 - richtige Strafe empfand und ihn auch die Untersuchungshaft nicht beeindruckte, ist auszuschliessen, dass eine Geldstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf ihn hätte. Entsprechend ist auch für sämtliche Delikte, die wahlweise mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden könnten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Damit liegen gleich- artige Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB vor. 7.4. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der sich der falschen Anschuldigung schuldig macht, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB mit – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tat- bestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei angegeben hat, J. habe eine am 22. April 2018 begangene Geschwindigkeitsübertretung begangen, für die in Wahrheit der Beschuldigte verantwortlich war. Zu diesem Zweck zeigte der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden das Foto eines schriftlichen Geständnisses von J., worin dieser die Verantwortung für die Geschwindigkeitsübertretung auf sich nahm. Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als dass die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden aufgrund der falschen Anschuldigung Untersuchungshandlungen gegen J. vornahm. So wurde insbesondere am 17. Dezember 2018 eine Einvernahme des (zu diesem Zeitpunkt beschuldigten) J. durchgeführt (UA act. 687 ff.). Was die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von J. betrifft, so hat dieser zwar eingewilligt, dies jedoch nur unter Ausnutzung seiner Suchterkrankung. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich selber vor einer Strafverfol- gung und Administrativmassnahmen zu schützen, und dabei über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ein- geschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von einer - 18 - falschen Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von drei Monaten als Einsatzstrafe auszugehen. 7.5. Die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung ist für die weiteren, durch den Beschuldigten begangene Straftaten (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ange- messen zu erhöhen. 7.5.1. Hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls ergibt sich Folgendes: Der Täter, der sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig macht, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von fast zwei Jahren (7. Oktober 2017 bis 31. Juli 2019) in einem Fall als Einzeltäter und in den übrigen Fällen zusammen mit weiteren Tätern gewerbs- und banden- mässig eine Serie von 22 Einbruchdiebstählen in Verkaufsgeschäfte, Schulhäuser, Restaurants und Geschäftsareale mit einer Deliktssumme von mehr als Fr. 120'000.00 begangen. Es wurden v.a. Bargeld und Elektronikgeräte entwendet. Auch wenn der Wert der gestohlenen Gegenstände im Zeitpunkt des Diebstahls hat geschätzt werden müssen, steht fest, dass es um einen sehr hohen Deliktsbetrag geht. Im Übrigen genügt es bei der Gewichtung des Verschuldens, dass von einer Grössen- ordnung ausgegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Mithin ist hinsichtlich der deliktischen Tätigkeit von einer grossen Intensität auszugehen. Die deliktische Tätigkeit wurde erst durch die Verhaftung des Beschuldigten am 31. Juli 2019 gestoppt, nachdem er sich vorher weder durch das gegen ihn laufende Strafverfahren noch durch die zeitweisen Inhaftierungen von einer - 19 - Fortsetzung hat abhalten lassen. Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls in neun Fällen bei einem blossen Versuch geblieben ist. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Ein- schränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch ein- zelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Der Beschuldigte hat in 21 Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt. Diese hat sich zwar nicht immer gleich zusammengesetzt. Die jeweiligen Banden- mitglieder haben aber nicht etwa nur zufällig oder planlos zusammen- gewirkt. Vielmehr sind sie gezielt, mit spezieller Kleidung und unter Mitnahme von Einbruchutensilien rollenteilig vorgegangen, wobei jeweils einer Schmiere stand. Um ungestört zu bleiben, wurden z.B. die Taxis vom Tatort in R. bewusst weggelotst (UA act. 2166 ff.). Insgesamt ist bei mehr als 20 Einbruchdiebstählen innerhalb von 10 Monaten auf eine hohe Intensität und einen erheblichen Organisationsgrad der Bande zu schliessen, womit von einer mittleren bis grossen Gefährlichkeit derselben auszugehen ist. Damit geht das Ausmass des gewerbs- und banden- mässigen Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinaus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte innerhalb der Bande eine treibende Kraft für die Einbruchdelikte war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2). Das widerspiegelt sich nicht nur in der hohen Anzahl von Diebstählen, die auf sein Konto gehen, sondern auch in den Aussagen von Mitbeteiligten. So sagte beispielsweise K. aus, der Beschuldigte habe immer gedacht, er sei der Chef und habe damit geprahlt, schon 300 Einbrüche begangen zu haben. Die anderen hätten das tun sollen, was der Beschuldigte gesagt habe (UA act. 2498). Der Beschuldigte habe ihnen bei einem Einbruch in R. angegeben, dass er schon in jedes Geschäft in dieser Strasse eingebrochen sei, ausser in das fragliche (UA act. 2774 f.). Es sei immer der Beschuldigte gewesen, der die Idee für einen bestimmten Einbruch gehabt habe (UA act. 2732). C. sagte aus, sie seien alle keine Einbrecher, ausser der Beschuldigte (UA act. 2615). In eine ähnliche Richtung gehen die Aussagen von L., der in Bezug auf einen Einbruch in das Clubhaus eines Fussballvereins in Geroldswil zu Protokoll gab, die Idee habe der Beschuldigte gehabt, weil dieser ein «Hobby-Einbrecher» sei; der - 20 - Beschuldigte habe in R. auch den entsprechenden Spitznamen (UA act. 2867). Ferner sagte L. aus, der Beschuldigte sei jemand, der jeden Tag die ganze Gruppe danach (gemeint nach Einbrüchen) frage (UA act. 2868). Auch diese Aussagen sprechen für eine besondere Stellung des Beschul- digten innerhalb der Bande. Eine vergleichbare Stellung innerhalb der Gruppe dürfte einzig A. gehabt haben, der namentlich über die Verbindung zu einem Hehler verfügte und beispielsweise den Vorschlagshammer organisierte, der bei einzelnen Einbrüchen verwendet wurde. Nicht verschuldenserhöhend wirken sich die rein monetären Beweggründe aus, da diese jedem Vermögensdelikt immanent sind. Sie dürfen demnach bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berück- sichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigten, über das der Beschuldigte bei den Diebstählen verfügte. Er hat den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Davon, dass er aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder aber bloss auf Druck anderer Bandenmitglieder gehandelt hätte, ist nicht auszugehen bzw. solches ist nicht ersichtlich. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einer aussichtslosen finanziellen Notsituation befunden hat. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, bei isolierter Betrachtung von einer angemessenen Einzelstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein Zusammenhang zur falschen Anschuldigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, besteht. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Jahre auf 3 ¼ Jahre. 7.5.2. Hinsichtlich der anlässlich der Einbruchdiebstähle begangenen Sach- beschädigungen ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Sachbeschädigung begeht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Durch Art. 144 StGB - 21 - wird das Eigentum von Sachen und das Gebrauchs- und Nutzungsrecht daran geschützt. Der Beschuldigte und seine Mittäter, deren Verhalten er sich anrechnen muss, sind zur Begehung der Diebstähle in Verkaufsgeschäfte, Schul- häuser, Restaurants und Geschäftsareale eingedrungen und haben dabei in 21 Fällen einen Sachschaden verursacht. Die Schadensbeträge variieren von wenigen Hundert Franken bis knapp Fr. 10'000.00 (so beispielsweise je Fr. 10'000.00 in den Anklageziffern 2.17 und 2.4 sowie Fr. 9'500.00 in der Anklageziffer 2.19, Fr. 5'900.00 in der Anklageziffer 2.2 und Fr. 4'500.00 in der Anklageziffer 2.16). Während hinsichtlich der Schadensbeträge im Bereich des Grenzwerts von Fr. 300.00 für die Annahme eines noch geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB (vgl. etwa BGE 142 IV 129 E. 3.1) von einem vergleichsweise gering- fügigen Schaden auszugehen ist, ist bei den Sachschäden von mindestens Fr. 10'000.00 von einem hohen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB auszugehen (vgl. zum Grenzwert BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Ent- sprechend schwer wiegt der jeweilige Taterfolg und das damit einher- gehende Verschulden. Das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter bestand darin, Fenster, Türen, Schränke, Tresore und Geldkassetten aufzubrechen, um an das Diebesgut zu gelangen. In zwei Fällen wurde auch ein Fahrzeug beschädigt, das als Rammbock benutzt wurde. Die Art und Weise des Vorgehens ging nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus und wirkt sich somit neutral aus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Sachbeschädigungen verfügte. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ver- wiesen werden. Insgesamt ist bei isolierter Betrachtungsweise der einzelnen Sachbeschä- digungen von einem jeweils noch vergleichsweise leichten bis mittel- schweren Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von einem Monat bis 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Aspe- ration ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen mit den Einbruchdiebstählen einhergingen. Mithin standen die Sachbeschädigungen in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Diebstählen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 1 ¼ Jahre auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe. - 22 - 7.5.3. In Bezug auf die anlässlich der Einbruchsdiebstähle begangenen Hausfrie- densbrüche ergibt sich Folgendes: Der Täter, der einen Hausfriedensbruch begeht, wird gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Ort geschützt. Der Beschuldigte hat sich in 18 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Er und seine Mittäter, deren Verhalten er sich anrechnen muss, sind in Schulhäuser, in ein Gemeindezentrum und Geschäftslokale (insbe- sondere Verkaufslokale und Gastronomiebetriebe) eingedrungen. Das Vorgehen ging nicht über die Tatbestandserfüllung hinaus. Die Haus- friedensbrüche betrafen keine Wohnliegenschaften, bei denen die Gefahr bestanden hätte, dass sich die Verletzung der Privatsphäre besonders nachteilig auf das Sicherheitsgefühl der Hausberechtigten auswirkt. Das Fehlen schulderhöhender Faktoren ist jedoch nicht strafmindernd, sondern neutral zu gewichten. Wiederum verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei den Hausfriedens- brüchen verfügte (siehe dazu oben). Insgesamt ist hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche bei isolierter Betrachtungsweise von einem jeweils noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist die sachliche, räumliche und zeitliche Nähe der Hausfriedensbrüche zum gewerbs- und banden- mässigen Diebstahl und zu den Sachbeschädigungen zu berücksichtigen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips ihr Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ½ Jahr auf 5 Jahre Freiheits- strafe. 7.5.4. Hinsichtlich der Entwendungen eines Fahrzeugs zum Gebrauch ergibt sich Folgendes: Der Täter, der ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Ent- wendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schützt die Verkehrs- sicherheit. Art. 94 SVG richtet sich aber auch gegen die Verfügungsmacht über Motorfahrzeuge und stellt insofern ein Eigentumsdelikt dar (FIOLKA, in: - 23 - Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 und 6 zu Art. 94 SVG, mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig gemacht, indem er am 21. Mai 2019 in R. einen BMW entwendet hat, um diesen bei einem Einbruch in einen Shop der F. AG als Rammbock zu verwenden (Anklageziffer 6.1). Am 2. Juni 2019 entwendete er sodann in Spreitenbach einen VW Caddy, den er für einen Einbruch in einen Shop der AB. AG in R. als Rammbock einsetzte (Anklageziffer 6.2). Die Entwendungen begrenzten sich auf die Dauer, die für die Ausübung der Einbrüche nötig war, und das Verhalten des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Er verfügte jedoch auch hinsichtlich der Entwendungen über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (siehe dazu oben), was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge nicht bloss als solche, sondern als Rammbock verwendet hat, ist vom Unrechtsgehalt der betreffenden Sachbeschädigung abgedeckt und kann im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich bei der Entwendung zum Gebrauch berücksichtigt werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe bei isolierter Betrachtung von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist die sachliche, räumliche und zeitliche Nähe der Entwendungen zum Gebrauch zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, zu den Sachbeschädigungen und zu den Hausfriedensbrüchen zu berücksichtigen. Es war jeweils Teil des Plans, die Fahrzeuge als Rammböcke für den Einbruch in Telekomgeschäfte zu verwenden. Dieser enge Zusammenhang lässt den Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer erscheinen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate Jahr auf 5 ¼ Jahre Freiheitsstrafe. 7.5.5. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts ergibt sich Folgendes: Der Täter, der ein grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand schützt das allge- meine Interesse der Verkehrssicherheit und mittelbar die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat am 22. April 2018 in Teufen AR im Ausserortbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um - 24 - 30 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h), jedoch nur knapp über jenem der Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h). Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Die Verkehrs- regelverletzung erfolgte um 23.55 Uhr und somit nicht unter günstigen Sichtverhältnissen. Andererseits war um diese Uhrzeit mit einem eher geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Damit einhergehend ist die vom Beschuldigten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer als nicht sehr hoch zu qualifizieren. Dennoch hat der Beschuldigte leichtfertig und verantwortungslos gehandelt, zumal er über ein sehr hohes Mass an Ent- scheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es ihm gefallen wäre, sich an die signalisierte und ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Ver- kehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- halb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten als Einzelstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berück- sichtigen, dass die grobe Verkehrsregelverletzung zwar in engem Zusammenhang zur falschen Anschuldigung (siehe dazu oben) und zur Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege sowie zum Fahren ohne Berechtigung (siehe dazu unten) steht, ansonsten aber keinen engen Zusammenhang zu den übrigen Delikten aufweist. Angemessen ist eine Erhöhung um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. 7.5.6. Hinsichtlich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege ergibt sich Folgendes: Der Täter, der jemanden zur Irreführung der Rechtspflege anstiftet, wird gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand soll verhindern, dass die Strafbehörde auf eine falsche Fährte geführt wird und dadurch einerseits nutzlose Untersuchungs- massnahmen veranlasst werden und andererseits die Entdeckung und Verfolgung von Schuldigen verzögert oder gar verhindert wird (vgl. BGE 86 IV 184 E. 1). Der Beschuldigte hat J. dazu angestiftet, ein falsches Geständnis abzulegen, um den Tatverdacht bezüglich einer Geschwindig- keitsübertretung auf diesen zu lenken. Es gelang den an diesem Delikt - 25 - Beteiligten effektiv nicht, die Behörden in die Irre zu führen. Nachdem jedoch der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege keinen Erfolg vor- aussetzt, ist dieser Umstand neutral zu gewichten. Wer die Rechtspflege in die Irre führen will, handelt normalerweise aus egoistischen Motiven, weshalb diese Beweggründe ebenfalls neutral zu gewichten sind. Die Tathandlung des Beschuldigten erschöpft sich im Wesentlichen darin, was für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist. Es ist insofern noch von einem leichten Verschulden auszugehen, das bei einer isolierten Betrach- tung mit einer Strafe von zwei Monaten zu sanktionieren wäre. Bei der Asperation ist der enge Zusammenhang des Delikts zum Vorwurf der falschen Anschuldigung sowie zur groben Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, zumal die Irreführung der Rechtspflege dazu bestimmt war, den Rechtsfolgen der groben Verkehrsregelverletzung zu entgehen. Das reduziert den Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich, die Freiheits- strafe um einen Monat auf 5 Jahre und 5 Monate zu erhöhen. 7.5.7. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: Das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 4. auf den 5. April 2018 einen Personenwagen der Marke Chevrolet in R. von der Z-Strasse zum V-Platz gelenkt. Der Beschuldige, der im Besitz eines Lernfahrausweises der Kategorie B war, führte diese Fahrt ohne Begleitperson, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, durch. In gleicher Weise lenkte er am 22. April 2018, ca. 23.55 Uhr, einen VW Golf auf der Umfahrungsstrasse in 9053 Teufen. Auch wenn zur Tatzeit von einem eher geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist und es sich um vergleichsweise kurze Strecken handelt, war doch mit anderen Verkehrsteilnehmern und – vor allem im Innerorts- bereich – auch mit Fussgängern zu rechnen. Es sind Strecken im Inner- und Ausserortsbereich u.a. mit einmündenden Strassen und Kurven, die von einem Lenker die entsprechende Aufmerksamkeit abverlangt. Mithin kann aufgrund der Fahrtstrecken und der Uhrzeiten nicht von geradezu gefahrlosen Kurzstrecken gesprochen werden. Die von der Fahrt des - 26 - Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrs- sicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist damit nicht zu bagatellisieren. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Deshalb kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass es bei seinen Fahrten zu keinem Unfall gekommen ist. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes (z.B. Unfall, konkrete Gefährdung Dritter usw.) kann nicht verschuldens- mindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte wusste, dass er mit einem Lernfahrausweis nicht ohne Begleitperson hätte fahren dürfen. Damit hat er eine gewisse Gleich- gültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises bzw. einer Begleitperson manifestiert. Ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat er sich über die, für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtigen, Vorschriften hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeugs denn auch über ein sehr hohes Mass an Entscheidungs- freiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die für ihn geltenden Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeugs zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von je zwei Monaten als Einzelstrafen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Fahrt vom 22. April 2018 in einem engen Zusammen- hang zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege und der groben Verletzung der Verkehrsregeln steht, ansonsten aber keinen engen Zusammenhang zu den übrigen Delikten aufweist. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperations- prinzips der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen ist eine Erhöhung um drei Monate auf 5 Jahre und 8 Monate. 7.5.8. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. Februar bis ca. Juni 2018 J. ca. dreimal an unbekannten Orten je 0.6 Gramm Kokaingemisch zu je - 27 - Fr. 100.00 verkauft. Ferner hat er demselben Abnehmer am 14. Mai 2018 8 Gramm Kokaingemisch im Wert von Fr. 800.00 übergeben, die als Gegenleistung für ein falsches Geständnis bestimmt waren (siehe dazu oben). Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeitspotential. Der Grenzwert für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer Mindeststrafe von einem Jahr liegt bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312). Dieser Grenzwert wurde weder hinsichtlich der einzelnen Verkäufe und Abgaben noch in der Summe erreicht, zumal sich die Mengenangaben in der Anklageschrift auf ein Kokaingemisch beziehen. Der Reinheitsgrad hat vorliegend unberücksichtigt zu bleiben, nachdem nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel geliefert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch wenn insgesamt nur von wenigen Gramm reinen Kokains auszugehen ist, ist dies nicht zu bagatellisieren, kann doch auch damit die Gesundheit von Personen gefährdet werden. Mit Blick auf die von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen handelt es sich beim Verkauf und der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte um schwerere Formen von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei den Abgaben zwischen ca. Februar und ca. Juni 2018 dürfte der Beschuldigte, der selber nicht drogenabhängig war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), überwiegend aus finanziellen Gründen gehandelt haben. Bei der Abgabe vom 14. Mai 2018 handelte der Beschuldigte mit der Absicht, vom Abnehmer ein falsches Geständnis zu erwirken und sich so vor den strafrechtlichen und administrativen Folgen einer Verkehrsregelverletzung zu schützen. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Arten und Mengen von Betäubungsmitteln sowie strafbaren Handlungen von vergleichsweise noch je leichtem (Verkäufe von 0.6 Gramm) bzw. leichtem bis mittelschwerem (Abgabe von 8 Gramm) Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtungsweise – dafür angemes- senen Einzelstrafen von je zwei Monaten bzw. sechs Monaten Freiheits- strafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Verkäufe und Abgaben von Betäubungsmitteln im Zeitraum zwischen ca. Februar und ca. Juni 2018 in keinem engen Zusammenhang unter- einander und zu den anderen Delikten stehen. Bei der Abgabe vom 14. Mai 2018 besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Tatbestand der falschen Anschuldigung, was sich in einem geringeren - 28 - Gesamtschuldbeitrag dieses Delikts auswirkt. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe um vier Monate auf sechs Jahre zu erhöhen. 7.6. Im Rahmen der Täterkomponente wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte hat daraus offensichtlich nicht die nötigen Lehren gezogen. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung weiter im ein- schlägigen Bereich strafbar gemacht hat. Dieses Verhalten zeugt von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit. Was die erste Einbruchsserie betrifft, zeigte sich der Beschuldigte in einem frühen Stadium des Verfahrens geständig, wobei er insgesamt zehn Ein- bruchdiebstähle zugab und auch die Namen von Mittätern sowie das Tat- vorgehen offenlegte. Dieses Geständnis hat das Strafverfahren wesentlich vereinfacht und verkürzt. Gleichwohl kann es nicht als Ausdruck von nach- haltiger Reue und Einsicht gewertet werden, hat doch der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach diesem Geständnis und während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens fortgesetzt. In Bezug auf die zweite Einbruchsserie legte er zudem nur noch dort ein Geständnis ab, wo die Beweislage gegen ihn erdrückend war. Trotzdem ist die Kooperation des Beschuldigten insgesamt in einem erheblichen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen. Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren, so dass sich die Täterkomponente – insbesondere aufgrund der erfolgten Geständnisse – im Umfang von 1 Jahr strafmindernd auswirkt. 7.7. Zusammengefasst erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausser Betracht (Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. polizeiliche Anhaltung vom 27. bis 28. März 2019 und vorläufige Festnahme vom 25. Juli 2019) vom 14. Juni 2018 bis 31. Juli 2018 und vom 31. Juli 2019 bis 22. Dezember 2019 und der vorzeitige Strafvollzug (23. Dezember 2019 bis 20. Juni - 29 - 2022), insgesamt 1107 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 7.8. Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug für den Freiheitsentzug von 55 Tagen gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. April 2017 widerrufen und zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamt- strafe gebildet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Das Obergericht kann jedoch zugunsten der Beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um eine gesetzwidrige Ent- scheidung zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Jugendanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 3. April 2017 den Freiheitsentzug von 55 Tagen (Art. 25 JStG) bedingt bei einer Probezeit von 12 Monaten (Art. 35 JStG) ausgesprochen. Ein Widerruf und die Bildung einer Gesamtstrafe kommen vorliegend somit nicht mehr infrage, da seit dem Ablauf der Probezeit (3. April 2018) mehr als zwei Jahre vergangen sind und diesfalls gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 JStG ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2 betr. Art. 46 Abs. 5 StGB). Vorliegend hätte jedoch bereits die Vorinstanz, deren Urteil vom 5. März 2021 datiert, von einem Widerruf und einer Gesamtstrafenbildung absehen müssen. 8. 8.1. Während sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren gegen eine Landes- verweisung wehrt, beantragt die Staatsanwaltschaft, die Landesver- weisung sei auf 10 Jahre zu verlängern. 8.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines qualifizierten Dieb- stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB; obligatorische Landesverweisung). 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV - 30 - 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 8.4. Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und ist hier zusammen mit den Eltern und den beiden Geschwistern aufgewachsen (GA act. 128). Er hat sein gesamtes bisheriges Leben, damit auch die normalerweise beson- ders prägenden Schuljahre, in der Schweiz verbracht und wurde hier so- zialisiert. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 3701). Mit seinem Vater spricht er deutsch, mit der Mutter alba- nisch (GA act. 129). Die lange Aufenthaltsdauer lässt für sich allein nicht auf eine gute Integration schliessen. Vielmehr weist der Beschuldigte in dieser Hinsicht ausgeprägte Defizite aus. Weder hat er eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, noch war er in der Lage, eine Anstellung länger als 2.5 Monate zu halten (GA act. 129). Es gelang ihm somit bis heute nicht, hier in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Er vermochte seinen Lebens- unterhalt nie selber zu finanzieren. Es sind in dieser Hinsicht auch keine besonderen Anstrengungen erkennbar. Seine Aussage an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung, er könne ab dem ersten Tag in Freiheit arbeiten, seine Schulden abbezahlen und eine Lehre beginnen, sind als Reaktion auf die drohende Landesverweisung bzw. als blosses Lippenbekenntnis zu werten. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sind auch grosse Zweifel an seiner Aussage angebracht, dass er im Strafvollzug reifer geworden sei (GA act. 136). Eine Anpassungsleistung im Strafvollzug lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit bewähren würde. Derzeit weist nichts darauf hin, dass sich der Beschuldigte erfolg- reich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren liesse. Zu- dem hat er Schulden in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.00 (GA act. 129; vgl. auch UA act. 1082 ff.), die sich infolge des vorliegenden Ver- fahrens noch erhöhen. Ausserdem hat er zumindest gelegentlich Betäu- bungsmittel (Cannabis und Kokain) konsumiert (GA act. 133 und 135 f.). Zeugnis seiner mangelhaften Integration in der Schweiz geben insbeson- dere auch die zahlreichen Straftaten des Beschuldigten ab. Nebst der mehrjährigen Freiheitsstrafe, die ihm im vorliegenden Verfahren auszu- sprechen ist, bestehen im Strafregister eingetragene Vorstrafen vom 3. April 2017 und 5. März 2018 wegen einschlägigen Einbruchdelikten und - 31 - weiteren Straftaten (UA act. 3694 f.). Dazu kommen weitere, nicht ein- tragungspflichtige Vorstrafen. Auch wenn er diese Vorstrafen allesamt als Jugendlicher begangen hat, sind sie auch Ausdruck einer mangelhaften Integration bzw. zeigen sie, dass der Beschuldigte seit Jahren entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung und das hiesige Wertesystem zu halten. Hinweise auf eine eigentliche biografische Kehrtwende gibt es nicht. Zwar leben die Eltern und die Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz und der Beschuldigte bezeichnet die Beziehung zu diesen Familienangehörigen als gut (GA act. 128), auch diese familiären Kontakte vermochten ihn jedoch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Im Übrigen hatte der Beschuldigte die Verhältnisse im Elternhaus im Juni 2018 noch als schwierig bezeichnet (UA act. 3697), weshalb gewisse Zweifel an der behaupteten Qualität der familiären Beziehungen angebracht sind. Seine Familienangehörigen fallen so oder anders nicht in den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK, gehört doch zum geschützten Familienkreis in erster Linie die sog. Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3 und 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschuldigte ausserhalb der Familie über ein tragfähiges soziales Umfeld verfügen würde. Vielmehr dürften zahlreiche seiner Bekanntschaften aus dem kriminellen Umfeld stammen und ähnliche Integrationsdefizite wie er aufweisen. Aufgrund der Interaktionen mit dem Mitbeschuldigten G. an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 137), bestehen auch Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte von Personen aus diesem Umfeld endgültig distanziert hat. Dem Gesagten zufolge geht die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht mit einer entsprechend guten Integration in der Schweiz einher. Der Beschuldigte besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache ist albanisch. Zudem hat er noch Verwandte im Kosovo, leben doch dort noch zwei Tanten, zu denen er allerdings nach eigenen Angaben keinen Kontakt unterhält (GA act. 128). Aufgrund der Tatsachen, dass seine Eltern aus dem Kosovo stammen, er die dortige Sprache spricht und er selber jährlich zu Ferienzwecken in den Kosovo reiste (GA act. 128), ist davon auszugehen, dass er mit dem Land und der dortigen Kultur durchaus vertraut ist. Da er ausserdem aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen im Kosovo mit einer gewissen familiären Unterstützung rechnen dürfte, erscheint eine soziale Integration in der Heimat möglich, auch wenn sie zweifellos eine Anpassungsleistung des Beschuldigten - 32 - erfordert. Eine Kontaktpflege zu Bezugspersonen, die in der Schweiz le- ben, ist zudem auch im Rahmen von gemeinsamen Auslandferien oder beispielsweise mittels WhatsApp oder Videotelefonie möglich. Die beruf- liche Integration im Kosovo erscheint ausserdem nicht als wesentlich schwieriger als in der Schweiz, wo es dem Beschuldigten bis heute nicht gelungen ist, beruflich Fuss zu fassen und sich wirtschaftlich zu integrieren. Dass das wirtschaftliche Umfeld im Kosovo anspruchsvoller ist als in der Schweiz, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Zwar hat der Beschul- digte nie in seiner Heimat gewohnt und zu dieser eine vergleichsweise schwache Beziehung, eine Wegweisung bedeutete jedoch keineswegs «das Ende seines Lebens» wie der Beschuldigte vor Vorinstanz dramatisie- rend ausgeführt hat (GA act. 136). Auch die Legalprognose fällt für den Kosovo nicht schlechter aus als für die Schweiz. Insgesamt zeigt sich das Bild eines jungen, erwachsenen Ausländers, der sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, wo er auch über den Mittelpunkt seiner sozialen Beziehungen verfügt. Die Integration in beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entspricht jedoch bei weitem nicht dem, was aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu erwarten wäre. Vielmehr missachtete der Beschuldigte wieder- holt, über Jahre hinweg und ihn aggravierender Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Werte der Bundesverfassung. Ausser- dem nahm er hierzulande kaum am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung teil. Nachdem der Beschuldigte mit Sprache und Kultur seines Heimatlandes vertraut ist, in der Schweiz über keine in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallende Kernfamilie verfügt und er bei einer Rückkehr in die Heimat mutmasslich auch gewisse verwandtschaftliche Unterstützung erwarten könnte, läuft eine Landesverweisung nicht auf einen schweren persönlichen Härtefall hinaus, zumal auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer solchen Massnahme nicht entgegensteht. 8.5. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich Folgendes: Im Falle eines gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls wiegen die öf- fentlichen Interessen an einer Landesverweisung schwer, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass es sich um eine Katalogtat für eine obligato- rische Landesverweisung handelt. Zwar stehen mit den Einbruchdieb- stählen schwergewichtig Delikte zur Diskussion, welche nur (aber immer- hin) das Eigentum schützen. Auch derartige Delikte können jedoch in ihrer Gesamtheit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung und Sicherheit begründen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; 139 I 16 E. 2.1 und E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3 und - 33 - 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5). Das ist hier insbesondere aufgrund der Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit der Fall. Insgesamt besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung und Fernhaltung des Beschuldigten. Der Umfang dieses öffentlichen Interesses lässt sich auch am Strafmass ablesen, das mit 5 Jahren Freiheitsstrafe schwer wiegt. Nachdem der Beschuldigte nunmehr über Jahre hinweg Straftaten, insbe- sondere Einbruchdiebstähle, verübt hat, ist ihm eine schlechte Legal- prognose zu stellen. Für eine Schlechtprognose spricht auch der Umstand, dass er keine plausiblen Erklärungen für seine wiederholten Gesetzes- verstösse angeben konnte. Die Taten seien «schwer zu erklären»; «es passiere aus dem Nichts» (UA act. 5297). Er neigt ausserdem zu einer Externalisierung der Schuld, wenn er angibt, die Einbrüche seien «pas- siert» (UA act. 5297; vgl. auch 5084). Ein Einbruch passiert jedoch nicht; er wird begangen bzw. verübt. Sollten die Taten ausserdem im Zusam- menhang mit Alkohol und/oder Betäubungsmitteln gestanden haben (vgl. UA act. 5297), spräche dies ebenfalls gegen den Beschuldigten, müsste doch diesfalls bei einem erneuten Konsum wiederum damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte «aus dem Nichts» Straftaten begeht. An dieser Schlechtprognose ändert auch der Umstand nichts, dass die neue Strafe unbedingt auszufällen ist, zeigte sich doch der Beschuldigte bis an- hin von freiheitsentziehenden Sanktionen und Zwangsmassnahmen unbe- eindruckt. Dem Gesagten zufolge besteht eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte, welche die Öffentliche Ordnung und Sicherheit in schwerwiegender Weise tangieren. Das private Interesse des Beschuldigten wird einerseits durch seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz geprägt, andererseits durch die Tatsache, dass er hierzulande über seine wichtigsten Bezugspersonen verfügt. Relativiert wird das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz durch starke Integrationsdefizite, das Fehlen einer Kernfamilie in der Schweiz und intakte Integrationschancen in der Heimat. Insgesamt ist das private Interesse als gewichtig bis hoch, nicht aber als sehr hoch, zu bezeichnen. Unter den gegebenen Umständen überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und Fernhaltung des Beschuldigten dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 8.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch über- wiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschul- digten zwar mit einer nicht unerheblichen Härte verbunden sein, ein - 34 - Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor. Eine Landes- verweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und – hier nicht mehr besonders ausgeprägte – familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. 8.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen diverser, teils schwerwiegender Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er hat ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und ihm ist eine schlechte Legalprognose zu stellen. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des privaten Interesses des hier geborenen und aufgewachsenen sowie familiär verwurzelten Beschul- digten an einem Aufenthalt in der Schweiz erscheint eine Landes- verweisung für die Dauer von 8 Jahren angemessen. 8.8. Der Beschuldigte, der weder Bürger der EU noch EFTA ist, wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) anzuordnen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Da die Berufungsverfahren des Beschuldigten sowie der beiden Mitbe- schuldigten A. und C. zusammen behandelt und entschieden worden sind, sind die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 15'000.00 und der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD; Art. 418 Abs. 1 StPO). - 35 - Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung bezüglich der vorinstanzlichen Freisprüche und der Höhe des Strafmasses teilweise durchgedrungen, in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung unterliegt sie. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 5'000.00 zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 7'901.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufor- dern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschul- digten zu 5/6 auferlegt mit der Begründung, dass er in drei Fällen mit ge- wichtiger Deliktssumme vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls freizuspre- chen sei. Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Voll- umfänglich kostenpflichtig werden kann der Beschuldigte bei einem teil- weisen Schuldspruch nur, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). Dem Beschuldigten werden in der Anklage insgesamt 22 Einbruchdieb- stähle und 5 weitere Delikte vorgeworfen. In einem Fall wird er vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls (umfassend Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) freigesprochen. Ausserdem wird er vom Vorwurf der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege freigesprochen. Da sich die - 36 - betreffenden Anklagesachverhalte klar von den übrigen Vorwürfen abgren- zen lassen und zumindest teilweise auch separate Untersuchungshand- lungen erforderlich gemacht haben, ist dem Beschuldigten ein Teil der vor- instanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten 9/10 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die restanzlichen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Die dem aktuellen und dem früheren amtlichen Verteidiger für das erst- instanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Anklageziffer 1.22) - der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2.21) - des Hausfriedensbruchs (Anklageziffer 3. i.V.m. 1.22) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB; - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG; - 37 - - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG; - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1107 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Rucksack «Eastpak» - 1 Flachmeissel - 2 Paar Arbeitshandschuhe - 1 Paar Socken - 1 Sprühdose Felgenreiniger «Nigrin» - 1 Not-/Rettungshammer - 1 Schraubendreher «Swisstools» - 3 Sturmhauben - 1 Overall «Urban Classics» - 1 Kapuzenshirt «Nike» - 1 Jogginghose «Nike» - 1 Jogginghose unbekannte Marke - 1 Necessaire «Louis Vuitton» - 1 Brecheisen - 3 Pack Zigaretten «Winston» - 6 Pack Zigaretten «Parisienne» - 1 Pack Zigaretten «Camel» - 4 Pack Zigaretten «Marlboro» - 0,7 Gramm Marihuana (Stadtpolizei Zürich, BM-Lagernr. […]) - 38 - - 0,36 Gramm Kokain (PKO AG, BM-Gruppe) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Auf die Zivilklagen folgender Privatkläger wird nicht eingetreten: - M. GmbH - N. AG - AB. AG - O. AG - P. - Primarschule AA. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Forderung der Primarschule AA. im Betrag von Fr. 500.00 anerkennt. 6.2. Die Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen: - AL. GmbH - E. - AC. AG 6.3. Von der Anerkennung der folgenden Forderungen wird Vormerk genommen: - AD. AG: Fr. 127.50 unter solidarischer Haftbarkeit mit C. und L. - Primarschule AE.: Fr. 4'725.55 - Stadt AF.: Fr. 3'216.60 unter solidarischer Haftbarkeit mit C. und L. - Gemeinde AG.: Fr. 1'000.00, im Umfang von Fr. 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit C. und L. - AH. AG: Fr. 1'883.15 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2018 (Referenz Nr. 14.065.988/0016) unter solidarischer Haftbarkeit mit C. und L. - AH. AG: Fr. 5'782.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2018 (Referenz Nr. 15.291.315/1) unter solidarischer Haftbarkeit mit C. und L. - Gemeinde AI.: Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit mit A. - AJ. GmbH: Fr. 500.00. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. - AK.: Fr. 8'066.80 unter solidarischer Haftbarkeit mit H. 7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 39 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'901.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'969.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 11'672.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'370.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Rudolf Studer, ausgerichtete Entschädigung von Fr. 9'450.25 wird vom Beschuldigten im Umfang von 9/10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 40 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gall