3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 77.00, zusammen Fr. 1'577.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'236.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)