Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht als einreisende Person gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. k und Abs. 2 EpG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 lit. a EpG sowie Art. 2 und 5 Covid-19- Verordnung (Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, Stand 14. September 2020). -9- 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.