7. 7.1. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).